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Ergänzende Bedingungen zur GasGVV

Ergänzende Bedingungen zu der Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV der Stadtwerke Bad Langensalza GmbH (SWL)

 

gültig seit: 1. April 2011

 

Auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) gelten für die SWL nachfolgende Ergänzende Bedingungen:

 

1. Ansprüche wegen Versorgungsstörungen (Hinweis zu § 2 bzw. § 6 GasGVV)

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Versorgungsstörungen nach § 6 GasGVV bzw. nach § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck Ansprüche unmittelbar gegen den jeweiligenNetzbetreiber Stadtwerke Bad Langensalza NETZ GmbH, Illebener Weg 11 a, 99947 Bad Langensalza (eingetragen beim Amtsgericht Jena - Registergericht - HRB 406255) bestehen.

 

 

2. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (zu § 7 GasGVV)
Der Kunde ist verpflichtet, der SWL alle zur Bildung des Leistungspreises und des Grund-/Messpreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Veränderung des Leistungs-, Grund- oder Messpreises zur Folge haben kann, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen.

 

3. Ablesung (zu § 11 GasGVV)
Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen.

 

4. Abrechnung und Abschlagszahlungen (zu §§ 12, 13 GasGVV)

Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden monatliche Abschläge (Teilbeträge) erhoben. Die Abschläge enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer.


5. Zahlungsweise (zu § 16 GasGVV)
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise auf folgende Weisen zu leisten:
a) Lastschriftverfahren / Einzugsermächtigung
Durch dieses bequeme Verfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung an die SWL kann schriftlich, per Fax oder per e-Mail erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden.
b) Überweisung
Überweisungen müssen auf das von der SWL mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer erfolgen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
c) Barzahlung

 

6. Zahlungsverzug (zu § 17 GasGVV)
6.1 Mahngebühren
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden für jede Mahnung einer fälligen Rechnung Mahngebühren berechnet:

Mahngebühren pro fälliger Rechnung 1) 5,00 EUR
6.2 Nachinkasso
Für jeden Nachinkassogang wird eine Aufwandspauschale berechnet:

Aufwandspauschale für Nachinkassogang Stadtgebiet und Ortsteile 1) 39,00 EUR

 

7. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 GasGVV)
Für jede Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung wird eine Aufwandspauschale in Rechnung gestellt:
Aufwandspauschale
- für die Unterbrechung 1) 58,30 EUR
- für die Wiederherstellung netto 45,70 EUR brutto 54,38 EUR

 

8. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung mit Rechnungsoder Abschlagszahlungen von mindestens 100,00 EUR in Verzug ist. Die außerordentliche Kündigung setzt eine Ankündigung nach den
Grundsätzen des § 19 Abs. 2 GasGVV voraus.
b) der Kunde entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Befugnis zum Lastschriftverfahren/ Abbuchungsauftrag widerruft und trotz Aufforderung durch die SWL binnen sechs Tagen keine neue Ermächtigung zum Lastschrifteinzug angeboten hat, außer, der Widerruf des Lastschriftverfahren/ Abbuchungsauftrages beruht auf offensichtlicher Unrichtigkeit.
c) der Kunde die Benutzung der Verbrauchsstelle dauerhaft einstellt und der Versorgungsvertrag nicht bezogen auf eine vergleichbare Verbrauchsstelle im Versorgungsgebiet der SWL übertragen werden kann. Im Übrigen endet der Erdgaslieferungsvertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Netzbetreiber das Netzanschlussverhältnis aus einem Grund heraus beendet, den der Kunde zu vertreten hat.


9. Kündigung (zu § 20 GasGVV)
Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten:

- Kundennummer

- neue Rechnungsanschrift

- Zählernummer

- Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle.

 

10. Sonstiges/Schlussbestimmungen
10.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die SWL die für die Abrechnung und sonstige Durchführung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgesetze erhebt, verarbeitet und nutzt.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.
10.3 Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Bad Langensalza.


1) umsatzsteuerfreier Vorgang

 

 

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